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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 05.10.1998 - 1 BvR 1476/98 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 1 BvR 1476/98 |
| Entscheidungsdatum : | 5. Oktober 1998 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau A...
| gegen | das Urteil des Oberlandesgerichts Rostock vom 1. April 1998 - 2 U 1/98 - |
| und | Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Papier
und die Richter Grimm,
Hömig
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 5. Oktober 1998 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Insbesondere ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde unterstellt, ist abzusehen, daß die Beschwerdeführerin auch im Falle einer Zurückverweisung der Sache an das Ausgangsgericht keinen Erfolg haben würde (vgl. BVerfGE 90, 22 <26>).
Das Oberlandesgericht hat zwar verkannt, daß die Verfügungsbeklagte des Ausgangsverfahrens sich zur Rechtfertigung einer dienstlichen Presseerklärung nicht auf das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG berufen kann. Die Presseerklärung ist aber auch nach den für behördliche Presseerklärungen geltenden Grundsätzen nicht zu beanstanden: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bemißt sich die Rechtmäßigkeit einer Presseerklärung einer Behörde danach, ob sie den zugrunde liegenden Behördenvorgang zutreffend wiedergibt. Ob der Behördenvorgang seinerseits rechtmäßig war, ist davon unabhängig. Auch über rechtswidrige Behördenvorgänge - etwa über eine Entscheidung, die später im Rechtsmittelwege aufgehoben wird - darf grundsätzlich und muß unter Umständen sogar der Presse berichtet werden. Insoweit ist zwischen dem Vorgang und dem Bericht zu unterscheiden (BVerwG, NJW 1992, S. 62 f.). Für die Rechtmäßigkeit der von der Verfügungsbeklagten herausgegebenen Presseerklärung kommt es demnach lediglich darauf an, ob die Presseerklärung den Behördenvorgang (die Dienstenthebung) zutreffend wiedergibt. Dabei ist der Beschwerdeführerin zuzugeben, daß eine vorläufige Dienstenthebung nach § 91 BDO ausgesprochen wurde und in der Pressemitteilung ein ausdrücklicher Hinweis auf die Vorläufigkeit fehlt. Da in der Presseerklärung aber zugleich auf den Zusammenhang mit dem Disziplinarverfahren hingewiesen wurde, erweckt diese Mitteilung in der Öffentlichkeit nicht den Eindruck, daß die Beschwerdeführerin unabhängig vom Ausgang des Disziplinarverfahrens endgültig ihres Amtes enthoben sei.
Auch in der Pressemitteilung ist die Rede von einem "Verdacht". Ob die tatsächlichen Angaben im Zusammenhang mit der Einleitung des Disziplinarverfahrens zutreffend sind und ob Verletzungen der dienstlichen Pflichten der Beschwerdeführerin vorliegen, ist in dem Disziplinarverfahren zu klären und berührt die Rechtmäßigkeit der Presseerklärung nicht.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
| Papier | Grimm | Hömig |