BGH
13. August 2019
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 13.08.2019 - 5 StR 244/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 244/19 |
| Entscheidungsdatum : | 13. August 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. August 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 5. Dezember 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte für den Einziehungsbetrag als Gesamtschuldner haftet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Sander Schneider König
Berger Mosbacher