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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 24.04.2007 - AnwZ (B) 84/04 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | AnwZ (B) 84/04 |
| Entscheidungsdatum : | 24. April 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Professor Dr. Hirsch, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Frellesen und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey, Dr. Wosgien und Prof. Dr. Quaas am 24. April 2007 beschlossen:
Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.
Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1990 zur Rechtsanwaltschaft, seit 1991 als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Bonn zugelassen. Mit Verfügung vom 5. März 2004 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gewandt.
Inzwischen hat die Antragsgegnerin durch Verfügung vom 19. April 2004 die Zulassung des Antragstellers auch wegen Fehlens einer Berufshaftpflichtversicherung widerrufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO). Dieser Widerruf ist seit dem 28. November 2006 bestandskräftig.
Dadurch hat sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Obwohl weder die Antragsgegnerin noch der Antragsteller eine der Erledigung Rechnung tragende Erklärung abgegeben haben, ist nunmehr nur noch über die Verfahrenskosten und die Auslagen der Beteiligten gemäß § 91a ZPO, § 13a FGG zu entscheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Januar 1999 - AnwZ (B) 50/98, n.v. bei einseitiger Erledigungserklärung).
II.
Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten beider Rechtszüge und die Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Denn ohne die Erledigung der Hauptsache wäre das Rechtsmittel zurückzuweisen gewesen. Der Rechtsanwalt war zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung mit mehreren Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen. Neben dem in der Widerrufsverfügung aufgeführten Haftbefehl, beruhend auf einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts B. , bestanden weitere Haftbefehle u. a. für Forderungen der Rechtsanwaltskammer K. und der Kanzlei Prof. B. . Zwar hat der Rechtsanwalt die Berechtigung der zugrunde liegenden Forderungen teilweise bestritten und die Forderungen, soweit ersichtlich, nachträglich weitgehend erfüllt. Die durch die Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis begründete Vermutung des Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO hat er aber nicht ausreichend widerlegt, ebenso hat er einen nachträglichen Wegfall eines etwaigen Vermögensverfalls nicht zweifelsfrei dargetan.
Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall ausnahmsweise nicht gefährdet waren, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Unterschrift
Hirsch Otten Frellesen Schaal Frey Wosgien Quaas
Vorinstanz
AGH Hamm; 24.09.2004; 1 ZU 30/04