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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 13.02.2001 - 24 W (pat) 47/00 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 24 W (pat) 47/00 |
| Entscheidungsdatum : | 13. Februar 2001 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 47/00 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
BPatG 152 10.99 …
betreffend die Marke 396 34 459
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 13. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner
beschlossen:
Es wird angeordnet, daß an die Markeninhaberin das Schreiben der Senatsgeschäftsstelle vom 13. November 2000, mit dem die Vorlage der Akten an das Bundespatentgericht und das Aktenzeichen des Beschwerdeverfahrens mitgeteilt werden, nebst zwei als Anlagen beigefügte Beschwerdeschriften öffentlich zugestellt wird.
Gründe
Die Anordnung beruht auf § 94 Abs 1 MarkenG iVm § 15 Abs 1 Buchst a VwZG (vgl BGH MarkenR 2000, 95, 97 "COMPUTER ASSOCIATES").
Der Versuch, an die Markeninhaberin das im Beschlußtenor bezeichnete Schreiben mit Zustellungsurkunde gemäß § 3 VwZG zuzustellen, ist mißlungen. Die Sendung kam mit dem Vermerk versehen "nicht abgeholt" zurück. Anfragen an die Gewerbeämter der Gemeinden Issum und Moers sowie an das Einwohnermeldeamt der Gemeinde Issum haben keine zustellungsfähige Anschrift der Markeninhaberin oder ihres Inhabers erbracht. Dies war bereits bei einer entsprechenden Anfrage des Deutschen Patent- und Markenamts im Zusammenhang mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses nebst eines Berichtigungsbeschlusses der Fall; diese beiden Beschlüsse wurden auch schon öffentlich zugestellt.
Nachdem sich seitdem keine neuen Erkenntnisse über eine zustellungsfähige Anschrift der Markeninhaberin oder ihres Inhabers ergeben haben, kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, daß bis auf die öffentliche Zustellung jede andere Zustellungsmöglichkeit versagt.
Ströbele Werner Schmitt
Mü/Ko