BVerwG
1. März 2021
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 01.03.2021 - 2 B 70/20 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 B 70/20 |
| Entscheidungsdatum : | 1. März 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Freiburg; 16.10.2018; VG DL 11 K 1133/18 / VGH Mannheim; 30.06.2020; VGH DL 13 S 1256/19
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 1. März 2021 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist zum Teil unzulässig, im Übrigen unbegründet.
Der 1962 geborene Kläger steht im Amt eines Stadtamtsinspektors (Besoldungsgruppe A 9) im Dienst der beklagten Stadt. Im August 2017 stellte die Beklagte Strafanzeige gegen den Kläger wegen der Unterschlagung von Kassenbeständen und leitete ein Disziplinarverfahren ein. Mit Bescheid vom 5. Dezember 2017 enthob sie den Kläger vorläufig des Dienstes. Mit weiterem Bescheid vom 15. Januar 2018 verfügte die Beklagte den Einbehalt von 20 v.H. der monatlichen Dienstbezüge des Klägers.
Nachdem die Staatsanwaltschaft im Januar 2018 das Ermittlungsverfahren nach § 154 Abs. 1 StPO zum Teil eingestellt hatte, wurde der Kläger mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts vom 1. Februar 2018 wegen Untreue zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 45 EUR verurteilt.
Die gegen die vorläufige Dienstenthebung erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Berufungsgericht änderte durch Urteil vom 30. Juni 2020 - VGH DL 13 S 1255/19 - das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts und wies die Klage ab. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wies der Senat durch Beschluss vom 25. Februar 2021 - 2 B 69.20 - zurück.
Der Kläger hat auch gegen den Einbehalt der Dienstbezüge Klage erhoben. Das Berufungsgericht hat durch Urteil vom selben Tag, dem 30. Juni 2020, das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Der Einbehalt der Dienstbezüge sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Wie im Verfahren VGH DL 13 S 1255/19 festgestellt, sei der Kläger zu Recht vorläufig des Dienstes enthoben worden. Sonstige Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit des Einbehalts der Dienstbezüge seien weder dargetan noch ersichtlich.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
Die Revision ist weder wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 2 LDG BW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch wegen Verfahrensfehlern (§ 2 LDG BW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Zur Begründung wird auf die Gründe in dem Beschluss des Senats vom 25. Februar 2020 im Verfahren BVerwG 2 B 69.20 verwiesen. Die mit der hiesigen Beschwerde geltend gemachten Revisionszulassungsgründe beziehen sich allein auf die Frage der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung als Voraussetzung für den teilweisen Einbehalt der Dienstbezüge gemäß § 22 Abs. 2 LDG BW. Sie sind mit den Revisionszulassungsgründen, die im Beschwerdeverfahren BVerwG 2 B 69.20 vorgetragen worden sind, identisch.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 2 LDG BW. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Höhe der Gerichtsgebühren aus den nachfolgenden analog anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen ergibt.
Das als Anlage zu § 22 Satz 1 AGVwGO BW erlassene Gebührenverzeichnis enthält keine Festsetzungen für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Das Verfahren wird auch nicht von dem Gebührentatbestand der Sonstigen Beschwerde nach Nr. 500 dieses Gebührenverzeichnisses erfasst. Der mit einer Festgebühr in Höhe von 50 EUR versehene Gebührentatbestand entspricht seinem Regelungsgehalt nach dem Gebührentatbestand der Sonstigen Beschwerde, wie er in Nr. 5502 des als Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG erlassenen Kostenverzeichnisses oder in Nr. 64 des als Anlage zu § 78 BDG erlassenen Gebührenverzeichnisses festgelegt ist. In Anbetracht des Umstands, dass der Landesgesetzgeber die Gebührenfreiheit für das gerichtliche Disziplinarverfahren ausdrücklich aufheben wollte (vgl. LT-Drs. 14/2996 S. 149), muss das Fehlen einer Gebührenregelung für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ebenso wie für das Revisionsverfahren selbst (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. April 2016 - 2 C 4.15 - BVerwGE 155, 6 Rn. 81 f. und - 2 C 13.15 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 42 Rn. 35 f.) als planwidrige Regelungslücke bewertet werden. Diese kann durch eine Analogie zu den entsprechenden Regelungen des Bundesdisziplinargesetzes geschlossen werden, weil der Landesgesetzgeber bei der Festsetzung der Gebührenbeträge im Übrigen die Sätze aus dem als Anlage zu § 78 BDG erlassenen Gebührenverzeichnis übernommen hat und damit erkennbar die Gebühren für das Prozessverfahren nach dem jeweiligen Wert des Streitgegenstandes bestimmt hat. Es entspricht daher dem mutmaßlichen Normgeberwillen und dem vorzufindenden Normgefüge am ehesten, auch für den Gebührentatbestand für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf die Wertung des Bundesdisziplinargesetzes zurückzugreifen. In analoger Anwendung der Nr. 62 des BDG-Gebührenverzeichnisses ist danach der eineinhalbfache Wert des Gebührenbetrags für das Klageverfahren erster Instanz anzusetzen. Der Gebührenbetrag für eine Klage gegen eine vorläufige Maßnahme beträgt nach Nr. 116 des AGVwGO BW-Gebührenverzeichnisses 180 EUR, sodass für das vorliegende Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Gerichtsgebühren in Höhe von 270 EUR anfallen.