BGH
3. August 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 03.08.2011 - 2 StR 309/11 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 309/11 |
| Entscheidungsdatum : | 3. August 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
1. 2.
wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. August 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 31. März 2011 werden mit der Maßgabe, dass die Angeklagten des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Fischer Appl Berger
Eschelbach Ott