BFH, Entscheidung vom 21.07.2009 - IX B 55/09
FG Düsseldorf 11. Februar 2009
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BFH 21. Juli 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger wendet sich gegen die Anwendung des § 160 AO durch das Finanzgericht und rügt eine Verletzung seiner Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 FGO. Streitgegenstand ist die Auslegung der Begriffe „Gläubiger“ und „Empfänger“ im Zusammenhang mit Betriebsausgaben.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird abgewiesen, da der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht schlüssig darlegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). „Gläubiger“ ist der wirtschaftliche Eigentümer der Forderung, „Empfänger“ derjenige, dem der wirtschaftliche Wert übertragen wurde. Eine Verfahrensrüge scheitert mangels konkreter Darlegung weiterer erforderlicher Sachaufklärung und fehlender Antragsstellung (§ 76 Abs. 1 FGO, § 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO).

Praxishinweis
Für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung genügt nicht die bloße Behauptung eines Klärungsbedarfs. Verfahrensmängel sind nur bei rechtzeitiger Rüge und konkreter Darlegung relevanter Tatsachen erfolgversprechend. Die Abgrenzung von „Gläubiger“ und „Empfänger“ im Sinne des § 160 AO ist höchstrichterlich gefestigt.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Entscheidung vom 21.07.2009 - IX B 55/09
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : IX B 55/09
    Entscheidungsdatum : 20. Juli 2009

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