BGH
22. Februar 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 22.02.2011 - VI ZR 119/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VI ZR 119/10 |
| Entscheidungsdatum : | 22. Februar 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen:
Die Anhörungsrüge vom 25. November 2010 gegen den Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.
Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dies ist im Rahmen des Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2010 geschehen.
Der Beschluss, mit dem der Bundesgerichtshof Prozesskostenhilfe versagt, ist gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ZPO unanfechtbar. Er bedarf daher keiner Begründung (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 25. April 2006 - IV ZA 22/05, FamRZ 2006, 1029).
Unterschrift
Galke Wellner Pauge
Stöhr von Pentz
Vorinstanz
LG Freiburg; 24.01.2008; 1 O 492/02 / OLG Karlsruhe in Freiburg; 17.02.2010; 13 U 12/08