Fachbeiträge • 77
- 1. BVerwG 2 C 24.13, Urteil vom 27. November 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 24.10.2008 - 2 StR 587/07 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 587/07 |
| Entscheidungsdatum : | 24. Oktober 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Untreue u. a.
Nebenbeteiligte:
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2008 beschlossen:
Der Tenor des Senatsurteils vom 29. August 2008 wird zur Klarstellung zu Ziffer III. wie folgt neu gefasst:
III. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil unter Verwerfung der weitergehenden Rechtsmittel
1. soweit es den Angeklagten K. betrifft, in den Fällen II.1 und II.3 der Urteilsgründe im Strafausspruch sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben und
2. soweit es den Angeklagten V. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Soweit die die Nebenbeteiligte betreffende Revision der Staatsanwaltschaft verworfen wird, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die der Nebenbeteiligten entstandenen notwendigen Auslagen.
Unterschrift
Rissing-van Saan Fischer Appl
Cierniak Schmitt