BGH
24. April 2024
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 24.04.2024 - 5 StR 15/24 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 15/24 |
| Entscheidungsdatum : | 24. April 2024 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 4. September 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung von Wertersatz des Taterlangten lediglich in Höhe von 8.655 Euro angeordnet wird; die darüber hinausgehende Anordnung entfällt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
| Cirener |