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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 15.05.2019 - 4 StR 14/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 14/19 |
| Entscheidungsdatum : | 15. Mai 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Mai 2019 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 1. November 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG); jedoch hat er seine notwendigen Auslagen und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschrift
Sost-Scheible Roggenbuck Quentin
Feilcke Bartel