BGH
27. August 2014
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 27.08.2014 - 5 StR 376/14 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 376/14 |
| Entscheidungsdatum : | 27. August 2014 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2014 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten G. und T. gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. März 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die des Angeklagten T. freilich mit der Klarstellung, dass dieser Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ist (UA S. 38, 44, 52, 53).
Jeder Beschwerdeführer - der Angeklagte D. nach Rücknahme seiner Revision - hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Basdorf Schneider Dölp
König Bellay