Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 23.01.2003 - 3 B 181/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 181/02 |
| Entscheidungsdatum : | 23. Januar 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Schleswig-Holsteinisches OVG; 18.11.2002; OVG 4 M 115/02
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. {GESPERRT:BEGINN}Driehaus{GESPERRT:ENDE} und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. {GESPERRT:BEGINN}Brunn{GESPERRT:ENDE} beschlossen:
Die Beschwerde wird als unstatthaft verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 GKG).
Die "weitere Beschwerde" des Antragstellers richtet sich gegen einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts über die Zurückweisung einer Beschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sowie die Versagung von Prozesskostenhilfe. Damit liegt kein Fall des § 152 Abs. 1 VwGO vor, der abschließend regelt, in welchen Fällen ausnahmsweise mit einer Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte vorgegangen werden darf.