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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 07.07.2022 - 5 B 28/21 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 B 28/21 |
| Entscheidungsdatum : | 7. Juli 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Neustadt a. d. Weinstraße; 19.06.2020; 4 K 77/20.NW / OVG Koblenz; 22.06.2021; 7 A 11663/20.OVG
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. Juli 2022 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Preisner beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Juni 2021 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg, weil die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung dieses Zulassungsgrundes (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) nicht gerecht wird.
1. Die Beschwerde ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. April 2012 - 5 B 58.11 - juris Rn. 2 und vom 12. März 2018 - 5 B 26.17 D - juris Rn. 3 m. w. N.). Soweit sich die Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die erstrebte Zulassung der Revision rechtlich Bedeutung haben könnten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2019 - 5 B 40.18 - juris Rn. 3 m. w. N.). Dem wird die Beschwerde nicht gerecht.
Die Beschwerde hält die Fragen für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig,
1. "ob die Regelungen über den Auslandszuschlag nach §§ 52 Abs. 1 S. 2, 53 BBesG nur einen Anlass für eine zusätzliche Besoldung beschreibt, oder schon eine hinreichende Zweckbestimmtheit aufweist, um als privilegiertes Einkommen im Sinne von §§ 92, 93 Abs. 1 S. 4 SGB VIII angesehen werden zu können",
2. "ob die Regelungen über den Auslandszuschlag nach §§ 52 Abs. 1 S. 2, 53 BBesG eine differenzierte Betrachtung gestatten, um zumindest die Leistungen, die zur Abgeltung immaterieller Belastungen gesondert ermittelt werden, eine hinreichende Zweckbestimmung der Leistung beinhalten, um als privilegiertes Einkommen im Sinne von §§ 92, 93 Abs. 1 S. 4 SGB VIII angesehen werden zu können" und
3. "ob der besondere Auslandszuschlag nach [§]§ 52 Abs. 1 S. 2, 53 Abs. 6 BBesG eine hinreichende Zweckbestimmung aufweist, um als privilegiertes Einkommen im Sinne von §§ 92, 93 Abs. 1 S. 4 SGB VIII angesehen werden zu können".
Die Beschwerde legt zwar unter Bezugnahme auf Kommentarliteratur und Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Gründe dar, die aus ihrer Sicht dafür sprechen, dass und warum der Auslandszuschlag, der gemäß § 52 Abs. 1 BBesG bei dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland gezahlt wird und gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 BBesG materiellen Mehraufwand sowie allgemeine und dienstortbezogene immaterielle Belastungen der allgemeinen Verwendung im Ausland abgelten soll, entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zu einem ausdrücklichen Zweck im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII geleistet werde und deshalb bei der Berechnung des Kostenbeitrags als Einkommen unberücksichtigt zu bleiben habe. Damit genügt die Beschwerde den aufgezeigten Darlegungsanforderungen jedoch noch nicht, weil sie die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen nicht aufzeigt.
Zum einen setzt sie sich nicht mit der - auch in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts angelegten - Frage auseinander, ob und inwieweit "Leistungen" im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII, "die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden", überhaupt Besoldungsbestandteile wie den Auslandszuschlag umfassen, oder ob der Begriff der Leistung hier grundsätzlich auf Sozialleistungen beschränkt ist. Zum anderen fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen, weil die Nichtanrechnung als Einkommen gemäß § 93 Abs. 1 Satz 4 (früher Satz 3) SGB VIII - bejahte man mit der Beschwerde, dass es sich um eine öffentlich-rechtliche Leistung handelt, die einen bestimmten Zweck verfolgt - weiter voraussetzt, dass diese Zweckbestimmung einer Verwendung zu Zwecken der Jugendhilfe zuwiderläuft. So hat der Senat in seinem Urteil vom 12. Mai 2011 (BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2011 - 5 C 10.10 - BVerwGE 139, 386 Rn. 17) ausgeführt:
"Dient mithin die in Rede stehende Leistung - hier des Kindergeldes - einem ausdrücklich genannten Zweck im Sinne von § 93 Abs. 1 Satz 3 (jetzt: Satz 4) SGB VIII, so setzt die Vorschrift aber noch weiter voraus, dass diese Zweckbestimmung einer Verwendung zu Zwecken der Jugendhilfe zuwiderläuft. Diese Anforderung erschließt sich bereits aus der systematischen Abgrenzung zu der (weiteren) Ausnahmeregelung des § 93 Abs. 1 Satz 2 (jetzt: Satz 3) SGB VIII. Da diese Vorschrift die Fälle erfasst, in denen die Geldleistung dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dient, fallen unter § 93 Abs. 1 Satz 3 (jetzt: Satz 4) SGB VIII diejenigen Fälle, in welchen der ausdrücklich genannte Zweck der Leistung ein anderer ist als derjenige, zu dem die im Einzelfall in Frage stehende Leistung der Jugendhilfe gewährt wird. Dabei folgt das genannte Erfordernis einer zuwiderlaufenden Zweckbestimmung aus dem Sinn und Zweck des § 93 Abs. 1 Satz 3 (jetzt: Satz 4) SGB VIII selbst. Mit dieser Regelung soll nämlich verhindert werden, dass Leistungen, die nach ausdrücklicher öffentlich-rechtlicher Bestimmung für einen bestimmten Zweck erbracht werden, vom Berechtigten als Einkommen eingesetzt werden müssen und deshalb für ihren besonderen Zweck nicht mehr zur Verfügung stehen (vgl. VGH München, Urteil vom 24. Juni 2010 - 12 BV 09.25 27 - FamRZ 2011, 331 f. sowie bereits Urteil vom 12. April 1984 [- 5 C 3.83 -] BVerwGE 69, 177 <181> - zu § 77 Abs. 1 BSHG)."
Damit hat sich die Beschwerde weder auseinandergesetzt noch dargetan, dass die Verwendung der Zulage zu Zwecken der Jugendhilfe mit den von ihr aufgezeigten Zwecken des Auslandszuschlags und insbesondere dem Ausgleich immaterieller Belastungen nicht vereinbar wäre.
2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.