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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 18.07.2008 - 2 StR 266/08 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 266/08 |
| Entscheidungsdatum : | 18. Juli 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 12. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe ist hier noch ausreichend durch Heranziehung des Gedankens des ersichtlich verjährten § 174 StGB begründet.
Unterschrift
Rissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck
Appl Schmitt