BGH
12. Dezember 2017
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 12.12.2017 - 2 StR 452/17 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 452/17 |
| Entscheidungsdatum : | 12. Dezember 2017 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zum besonders schweren Raub u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 29. Juni 2017 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte der Anstiftung zum besonders schweren Raub in Tateinheit mit Hehlerei schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Appl Eschelbach Bartel
Grube Schmidt