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Über die Entscheidung
| Zitat : | BFH, Entscheidung vom 23.02.2007 - IX B 242/06 |
|---|---|
| Gericht : | BFH |
| Aktenzeichen : | IX B 242/06 |
| Entscheidungsdatum : | 22. Februar 2007 |
Vollständiger Text
Normenkette
AO 1977 § 233a Abs. 1
Vorinstanz
Hessisches FG 9 K 2450/05 vom 27.09.2006
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch besteht eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Denn das Finanzgericht (FG) geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH davon aus, dass die Aufzählung des § 233a Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) abschließend ist und --da nicht entsprechend gesetzlich geregelt-- der Solidaritätszuschlag nicht verzinst wird (BFH-Urteil vom 20. April 2006 III R 64/04, BFHE 212, 416, unter II. 1. a, m.w.N.). Auch entspricht es der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 28. Februar 1996 XI R 83, 84/94, BFH/NV 1996, 712), dass der Solidaritätszuschlag nicht Teil der Einkommen- und Körperschaftsteuer, sondern eine gesondert von diesen zu erhebende Steuer ist.