BVerwG
28. Juni 2007
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 28.06.2007 - 10 B 39/07 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 10 B 39/07 |
| Entscheidungsdatum : | 28. Juni 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG Rheinland-Pfalz; 14.08.2006; OVG 10 A 11042/05.OVG
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Juni 2007 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. August 2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Dies hat der Senat zu entsprechenden Grundsatzrügen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in seinem Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 10 B 36.07 (bisher: 1 B 191.06 ) im Einzelnen begründet. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.