BGH
23. Januar 2018
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 23.01.2018 - 5 StR 544/17 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 544/17 |
| Entscheidungsdatum : | 23. Januar 2018 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Januar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Juni 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über den Vorwegvollzug eines Teils der Strafe vor der Maßregel entfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2017 - 5 StR 38/17, und Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 3. November 2017).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Mutzbauer Sander Schneider
Berger Mosbacher