BVerwG
3. Dezember 2007
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 03.12.2007 - 2 WD 23/06 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 WD 23/06 |
| Entscheidungsdatum : | 3. Dezember 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Truppendienstgericht Nord 2. Kammer; 08.06.2006; N 2 VL 12/06
Tenor
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth am 3. Dezember 2007 beschlossen:
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
Die 2. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hat mit Urteil vom 8. Juni 2006 den Soldaten von dem Dienstgrad eines Unteroffiziers wegen eines Dienstvergehens kostenpflichtig in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten herabgesetzt.
Der Soldat hat gegen dieses Urteil am 27. Juli 2006 Berufung eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 24. November 2007 wieder zurückgenommen hat.
Die Kosten des Rechtsmittels sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem Soldaten aufzuerlegen.