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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 02.09.2002 - 7 B 90/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 B 90/02 |
| Entscheidungsdatum : | 2. September 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Leipzig; 02.07.2002; VG 2 K 314/01
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. September 2002 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. F r a n ß e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und H e r b e r t beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 2. Juli 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist von Gesetzes wegen nicht statthaft.
Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Beschwerde nur gegen Urteile des Verwaltungsgerichts eröffnet. Abgesehen von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen des § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG gilt dieser Rechtsmittelausschluss nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift für Beschlüsse aller Art, die das Verwaltungsgericht im Rahmen einer vermögensrechtlichen Streitigkeit getroffen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.