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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 22.01.2003 - IV AR (VZ) 3/02 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IV AR (VZ) 3/02 |
| Entscheidungsdatum : | 22. Januar 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Verfahren
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert und die Richterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf
am 22. Januar 2003
beschlossen:
Die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluß vom 18. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der im Senatsbeschluß vom 27. November 2002 festgesetzte Streitwert errechnet sich aus den Gerichtskosten, deren Erlaß der Antragsteller begehrt und die Gegenstand des zurückweisenden Beschlusses des Amtsgerichts Bielefeld vom 22. Juni 2001 sind.
Ob in einem anderen Verfahren beim Amtsgericht die Prozeßfähigkeit des Antragstellers in Zweifel gezogen wird, ist unerheblich. Die prozessuale Kostentragungspflicht betrifft auch die prozeßunfähige Partei (BGHZ 121, 397, 399).
Zu weiteren Ausführungen gibt die Gegenvorstellung keinen Anlaß.
Unterschrift
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Felsch