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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 28.06.2022 - 6 StR 222/22 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 6 StR 222/22 |
| Entscheidungsdatum : | 28. Juni 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. Februar 2022 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 44.801,61 Euro angeordnet ist, wobei der Angeklagte in Höhe von 10.796,61 Euro als Gesamtschuldner haftet, und die Aufrechterhaltung der Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Sander König Feilcke
Fritsche von Schmettau
Vorinstanz
Landgericht Saarbrücken; 16.02.2022; 8 KLs 23/21 05 Js 309/21