BGH
11. November 2004
>
BVerfG
6. September 2005
>
BGH
10. Januar 2007
>
BGH
10. Januar 2007
>
BVerfG
8. Juni 2010
>
BGH
2. August 2011
>
BGH
23. August 2011
>
BGH
6. September 2011
>
BGH
28. Juli 2015
>
BGH
29. September 2015
>
BGH
12. Januar 2016
>
OLG München
8. März 2016
Fachbeiträge • 13
- 1. Akteneinsicht im StrafverfahrenEingeschränkter Zugriffhttps://www.ferner-alsdorf.de/ · 19. Dezember 2021
- 2. BVerwG 7 C 18.12, Urteil vom 27. November 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. Eigene Ermittlungen durch Auswertung eines beschlagnahmten Mobiltelefons?Eingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 12. Dezember 2025
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 23.08.2011 - 1 StR 633/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 1 StR 633/10 |
| Entscheidungsdatum : | 23. August 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung
hier: Anhörungsrüge des W. H.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2011 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des W. H. vom 12. August 2011 gegen den Senatsbeschluss vom 2. August 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss festgestellt, dass W. H. nicht berechtigt ist, sich der Anklage gegen den Angeklagten als Nebenkläger anzuschließen, und die Revision von W. H. gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 5. Mai 2010 gegen den Angeklagten gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Die Voraussetzungen des § 356a StPO liegen nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen W. H. nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen von W. H. übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt.
Unterschrift
Nack Wahl Rothfuß
Hebenstreit Sander