BVerwG
19. Dezember 2006
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 19.12.2006 - 1 B 205/06 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 B 205/06 |
| Entscheidungsdatum : | 19. Dezember 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen; 19.07.2006; OVG 9 A 433/06.A
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Dezember 2006 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie auf Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützt wird, bleibt ohne Erfolg. Dies hat der Senat zu entsprechenden Rügen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem Beschluss vom 14. Dezember 2006 - BVerwG 1 B 173.06 - im Einzelnen ausgeführt. Hierauf wird Bezug genommen.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.