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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 28.02.2022 - AnwSt (B) 11/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | AnwSt (B) 11/21 |
| Entscheidungsdatum : | 28. Februar 2022 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 5. März 2021, Az: 2 AGH 5/20, Urteil vorgehend Anwaltsgericht Köln, 19. November 2019, Az: 4 AnwG 45/18 - 10 EV 154/17
Tenor
Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. März 2021, berichtigt durch Beschluss vom 8. April 2021, wird verworfen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier.
In der Beschwerdeschrift des Rechtsanwalts ist keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Die in der Beschwerdeschrift angeführten Fragestellungen betreffen sämtlich Umstände des Einzelfalls. Dass den konkreten Beanstandungen Rechtsfragen von besonderer Bedeutung zugrunde liegen, ist nicht aufgezeigt worden. Auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.
Unterschrift
Grupp
Paul
Grüneberg
Kau
Merk