BGH, Beschluss vom 04.04.2017 - X ZB 3/17
OLG Dresden 2. Februar 2017
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BGH 4. April 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Ein öffentlicher Auftraggeber vergibt Rahmenverträge für Postdienstleistungen mit paritätischer Bewertung von Preis und Qualität (je 50 %). Die Qualitätsbewertung erfolgt anhand von Noten mit Punktzuordnung ohne detaillierte Konkretisierung der Zielerreichungsgrade. Die Klägerin rügt Intransparenz und unzulässige Gewichtung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Zulässigkeit der einfachen linearen Preisumrechnung (§ 127 GWB) und die transparente, wettbewerbskonforme Verwendung von Noten mit Punktwerten ohne weitergehende Konkretisierung. Die Anschlussbeschwerde ist zulässig (§ 524, § 521 ZPO analog). Die Rücknahme der Beschwerde nach Beginn der mündlichen Verhandlung ist ohne Zustimmung unzulässig (§ 179 Abs. 2 GWB, § 565 ZPO analog).

Praxishinweis
Bei qualitativen Wertungskriterien genügt eine Benotung mit Punktzuordnung ohne detaillierte Zielvorgaben, sofern der Wertungsprozess umfassend dokumentiert wird (§ 8 VgV). Die Wahl der Preisumrechnungsmethode ist nur bei Verstoß gegen das gesetzliche Leitbild des Vergabewettbewerbs anfechtbar. Anschlussbeschwerden sind bis Ablauf der Erwiderungsfrist zulässig.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 04.04.2017 - X ZB 3/17
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : X ZB 3/17
    Entscheidungsdatum : 3. April 2017
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text