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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 12.07.2005 - X ZR 56/04 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | X ZR 56/04 |
| Entscheidungsdatum : | 12. Juli 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Patentnichtigkeitssache
Dokumentarisch
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja
Streitwert im Nichtigkeitsberufungsverfahren
Normenkette
PatG (Fassung: 1. November 1998) § 121 Abs. 1; PatKostG § 2 Abs. 2; GKG (2004) § 51
Leitsatz
Wird nach teilweiser Nichtigerklärung in erster Instanz lediglich Berufung mit dem Ziel weitergehender Nichtigerklärung geführt, geht nur das durch die Berufungsanträge umschriebene Klageziel (hier: vollständige Nichtigerklärung) in den Berufungsstreitwert ein.
Tenor
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf
66.667,00 EUR
festgesetzt.
Gründe
Das Streitpatent ist in erster Instanz teilweise für nichtig erklärt worden. Das Bundespatentgericht hat unter Streitwertfestsetzung auf 200.000,00 EUR der Klägerin ein Drittel, der Beklagten zwei Drittel der Kosten auferlegt.
Der Senat geht mangels besserer Erkenntnisquellen von einem zu berücksichtigenden Gesamtwert von 200.000,00 EUR aus; aus den Stellungnahmen der Parteien ergeben sich keine relevanten Hinweise.
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Da nur die Klägerin Berufung eingelegt hat, geht in den Berufungsstreitwert nur deren Klageziel einer vollständigen Nichtigerklärung ein. Das ist nach der vom Bundespatentgericht ausgeworfenen Kostenquote ein Betrag von rund 66.667,00 EUR (§ 51 GKG 2004).
Unterschrift
Melullis Scharen Keukenschrijver
Asendorf Kirchhoff