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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 28.07.2020 - 2 B 28/20 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 B 28/20 |
| Entscheidungsdatum : | 28. Juli 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Köln; 08.03.2018; VG 15 K 4635/16 / OVG Münster; 13.02.2020; OVG 1 A 1677/18
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Juli 2020 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und Dr. Hartung beschlossen:
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Februar 2020 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 3 353,40 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben zur (weiteren) rechtsgrundsätzlichen Klärung der Voraussetzungen für die Gewährung von Freizeitausgleich für in den Einsatzbefehlen und Dienstplänen eines polizeilichen Großeinsatzes vorgesehene "Ruhezeiten" als Einsatzzeiten, insbesondere unter den Gesichtspunkten der Anordnung von Mehrarbeit (§ 88 Satz 2 BBG) und der unionsrechtlichen Zuvielarbeit (hier: betreffend eine Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft von Polizeivollzugsbeamten beim G7-Gipfel in Elmau und bei der sog. Bilderberg-Konferenz im Jahr 2015).
Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG sowie hinsichtlich der vorläufigen Festsetzung für das Revisionsverfahren auf § 63 Abs. 1 GKG i.V.m. den vorgenannten Vorschriften; der festgesetzte Betrag entspricht dem Umfang des noch begehrten Freizeitausgleichs in Höhe von 172,5 Stunden auf der Grundlage der im streitgegenständlichen Zeitraum für einen Beamten der Besoldungsgruppe A 9 maßgeblichen Mehrarbeitsvergütung (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 BMVergV i.d.F. vom 25. November 2014) von 19,44 EUR.
Rechtsmittel
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 20.20 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.