BGH 7. Mai 2019
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BGH 12. Mai 2020

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte tötete seine Ehefrau mit mehreren Messerstichen nach einer Trennung, wobei er alkoholbedingt handelte. Das Landgericht verurteilte wegen Mordes mit lebenslanger Freiheitsstrafe und stellte die besondere Schwere der Schuld fest, ordnete jedoch keine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) an.

Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB), da die Annahme niedriger Beweggründe (§ 211 Abs. 2 StGB) nicht tragfähig ist. Zudem ist die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) rechtsfehlerhaft, da das Landgericht die Erfolgsaussicht und Ausreisepflicht nicht hinreichend geprüft hat.

Praxishinweis
Bei Tötungen im Kontext von Trennungen ist die Qualifikation niedriger Beweggründe restriktiv zu prüfen. Zudem sind bei alkoholbedingten Taten die Voraussetzungen und Erfolgsaussichten einer Unterbringung nach § 64 StGB sorgfältig zu ermitteln, insbesondere bei ausländischen Tätern und drohender Ausweisung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 07.05.2019 - 1 StR 150/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 1 StR 150/19
Entscheidungsdatum : 7. Mai 2019
Amtliche Quelle : Entscheidung auf der Website des Gerichts lesen

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