BFH, Entscheidung vom 27.05.2009 - I R 30/08
FG Münster 22. Februar 2008
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BFH 27. Mai 2009
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Generalanwalt beim EuGH 12. Mai 2011
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EuGH 21. Juli 2011
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BFH 7. Dezember 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH mit niederländischer Muttergesellschaft, zahlte 2004 Darlehenszinsen an diese. Das Finanzamt rechnete gemäß § 8 Nr. 1 GewStG 2002 die Hälfte der Zinsen dem Gewerbeertrag hinzu. Die Klägerin focht dies mit Klage und Revision an.

Entscheidungsgründe
Strittig ist die Vereinbarkeit der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG mit Art. 1 Abs. 1 und Abs. 10 der Richtlinie 2003/49/EG (EU-Zins- und Lizenzrichtlinie). Das Gericht hält die Steuerbefreiung für Zinszahlungen an verbundene Unternehmen zwar grundsätzlich für möglich, sieht aber Unklarheiten hinsichtlich der Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung des Art. 1 Abs. 10 ZLR und der unmittelbaren Wirkung der Richtlinie. Die Entscheidung wird dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Praxishinweis
Die Hinzurechnung von Darlehenszinsen bei grenzüberschreitenden verbundenen Unternehmen ist europarechtlich unklar. Steuerpflichtige sollten bei grenzüberschreitenden Zinszahlungen die mögliche Steuerbefreiung nach der EU-Zins- und Lizenzrichtlinie prüfen und auf EuGH-Rechtsprechung achten.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Entscheidung vom 27.05.2009 - I R 30/08
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : I R 30/08
    Entscheidungsdatum : 26. Mai 2009

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