BVerwG
20. Juli 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 20.07.2011 - 7 B 47/11 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 B 47/11 |
| Entscheidungsdatum : | 20. Juli 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG des Landes Sachsen-Anhalt; 17.05.2011; OVG 1 O 62/11
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Mai 2011 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.