OLG Celle
24. Juli 2007
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BGH
20. Dezember 2007
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 20.12.2007 - IX ZB 145/07 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZB 145/07 |
| Entscheidungsdatum : | 20. Dezember 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 20. Dezember 2007 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Juli 2007 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen
Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Eingabe vom 1. August 2007 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln und als solche nicht statthaft, weil die Rechtsbeschwerde weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Deshalb muss sie als unzulässig verworfen werden (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Unterschrift
Dr. Gero Fischer Vill Cierniak
Lohmann Dr. Detlev Fischer
Vorinstanz
LG Lüneburg; 05.07.2007; 9 O 188/07 / OLG Celle; 24.07.2007; 3 W 88/07