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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 30.09.2009 - 1 WB 68/08 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 WB 68/08 |
| Entscheidungsdatum : | 30. September 2009 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BVerwG 1 WB 68.08
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer, den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Rogasch und den ehrenamtlichen Richter Stabsfeldwebel Kozawski am 30. September 2009 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I Der Antragsteller wendet sich gegen seine Wegversetzung von einem Dienstposten als Luftbetankungsmeister bei der 1. ...staffel der Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung.
Der 1965 geborene Antragsteller ist Berufssoldat in der Laufbahn der Feldwebel des Allgemeinen Fachdienstes der Luftwaffe; seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des ... August 2019 enden. Zum Stabsfeldwebel wurde er am ... März 2004 ernannt. Seit dem ... August 1999 war er als Luftfahrzeugbordmechanikermeister auf dem Luftfahrzeugmuster Challenger (CL) 601 bei der 1., zeitweise bei der 2. ...staffel der Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung eingesetzt. Vom ... Juli 2004 bis zum ... Juli 2008 wurde er bei der 1. ...staffel auf dem Dienstposten Luftbetankungsmeister (Teileinheit/Zeile ...) verwendet. Aufgrund der angefochtenen Versetzungsverfügung der Stammdienststelle der Bundeswehr leistet er seit dem 8. Juli 2008 auf dem Dienstposten Stabsdienstfeldwebel Streitkräfte ..., beim ...kommando der Luftwaffe in Köln seinen Dienst.
Die (damalige) Stammdienststelle der Luftwaffe hatte dem Antragsteller in einem Personalgespräch am 12. Februar 2004 mitgeteilt, dass nach dem "Besatzungskonzept für das Waffensystem Airbus A 310" vom 9. Dezember 2003 und dem Stärke- und Ausrüstungsnachweisungs-Bearbeitungsauftrag BMVg FüL I 4 vom 28. Januar 2004 mit dem Wegfall von zehn Dienstposten Luftbetankungsmeister bei der Flugbereitschaft als Interimslösung nur noch zwei Dienstposten Luftbetankungsmeister vorgesehen seien. In der durch Versetzungsverfügung Nr. ... vom ... Juni 2004 angeordneten Versetzung des Antragstellers auf den o.g. Dienstposten Luftbetankungsmeister bei der 1. ...staffel war deshalb die voraussichtliche Verwendungsdauer bis zum 31. Dezember 2006 festgesetzt. Den Charakter dieser Verwendung als "Interimslösung" bekräftigte die Stammdienststelle der Luftwaffe gegenüber dem Antragsteller mit Schreiben vom 2. Juli 2004. Die voraussichtliche Verwendungsdauer auf dem Dienstposten Luftbetankungsmeister, Teileinheit/Zeile ..., wurde anschließend von der Stammdienststelle der Bundeswehr zuletzt bis zum 31. März 2008 verlängert. Im Hinblick auf den Wegfall dieses Dienstpostens bot die Stammdienststelle dem Antragsteller mit Schreiben vom 21. Juni 2007 als Einplanungsmöglichkeit u.a. den ab 1. April 2008 zu besetzenden Dienstposten Stabsdienstfeldwebel Streitkräfte ..., beim ...kommando der Luftwaffe in Köln an. In einem weiteren Personalgespräch am 18. Oktober 2007 wurde als Ergebnis festgehalten, dass die Stammdienststelle die Verwendungswünsche des Antragstellers prüfen und ihn innerhalb der nächsten zwei bis drei Wochen über das Ergebnis informieren werde; sofern wider Erwarten die Dienstposten Luftbetankungsmeister verlängert würden, werde der Antragsteller auf seinem Dienstposten verbleiben bzw. auf diesen zurückversetzt; sofern keine Einplanungsmöglichkeit in den erörterten Verwendungsalternativen bestehe, werde der Antragsteller zum 1. April 2008 auf den Dienstposten beim ...kommando versetzt.
Mit Schreiben vom 31. März 2008 teilte die Stammdienststelle dem Antragsteller mit, die von ihm im Personalgespräch am 18. Oktober 2007 geäußerten Verwendungswünsche ließen sich nicht realisieren. Deshalb bleibe es bei der angekündigten Versetzung zum 1. April 2008 auf den Dienstposten Teileinheit/Zeile ... beim ...kommando der Luftwaffe in Köln.
Gegen diese Versetzung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 1. April 2008 Beschwerde ein und machte im Wesentlichen geltend, für seinen bisherigen Dienstposten habe bis zum 31. Dezember 2007 der Zusatz bestanden, dass ein Nutzungs- und Auslastungsnachweis zu erstellen sei. Im Februar habe man ihm mitgeteilt, dass der Dienstposten seit dem 17. Januar 2008 "offen" sei und der Zusatz der Bewertung nicht mehr bestehe. Deshalb habe die Stammdienststelle aus seiner Sicht keine Grundlage für seine Wegversetzung. Inzwischen habe er durch den S 1 der Fliegenden Gruppe erfahren, dass sein Dienstposten seit dem 15. März 2008 gesperrt sei. Eine Begründung sei dafür jedoch nicht gegeben worden. Er beanstande außerdem, dass er entgegen der Ankündigung im Personalgespräch vom 18. Oktober 2007 nicht innerhalb von zwei bis drei Wochen das Ergebnis der Prüfung einer Versetzung auf Dienstposten erhalten habe, die seinen beruflichen Interessen entsprächen.
Unter dem 8. Mai 2008 ordnete die Stammdienststelle der Bundeswehr mit Versetzungsverfügung Nr. ... die Versetzung des Antragstellers auf den oben genannten Dienstposten Teileinheit/Zeile ... beim ...kommando der Luftwaffe mit Dienstantritt am 2. Juni 2008 an.
Mit der Stärke- und Ausrüstungsnachweisungs-Pflegemaßnahme Nr. 59/2008 wurden am 13. Juni 2008 die Dienstposten Luftbetankungsmeister, Teileinheit/ Zeilen ... und ..., bei der 1. ...staffel A 310 der Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung mit sofortiger Wirkung gestrichen. Dazu ist in der entsprechenden Verfügung des Luftwaffenamtes vom 13. Juni 2008 ausgeführt, dass aufgrund von Verzögerungen in der Umrüstung des Luftfahrzeugs A 310 auf Multi Role Transport Tanker (MRTT, Tankerversion) diese Dienstposten zu streichen seien; derzeit und auch zukünftig seien für diese Dienstposten keine Aufgaben erkennbar (A 310-MRTT fehlt).
Mit der 1. Korrektur vom 7. Juli 2008 zur Versetzungsverfügung Nr. ... vom 8. Mai 2008 ordnete die Stammdienststelle den 8. Juli 2008 als neuen Dienstantrittstermin des Antragstellers an.
Die Beschwerde des Antragstellers wies der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit Bescheid vom 1. August 2008 zurück. Gegen diese am 8. August 2008 zugestellte Entscheidung richtet sich der Antrag des Antragstellers auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2008, den der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 2. September 2008 dem Senat vorgelegt hat.
Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Trotz der Ankündigung seiner Verwendung auf dem Luftfahrzeugmuster A 310 MRTT und nach anschließend wechselnden Planungen der Stammdienststelle der Luftwaffe sei es bei ihm nicht zu einer tatsächlichen Verwendung als Luftbetankungsmeister gekommen. Aufgrund völliger Planlosigkeit sei er auf seinem Dienstposten rechtswidrig auch dann noch unbeschäftigt geblieben, als er wirkungsvoll auf dem nun einsatzbereiten Tanker hätte eingesetzt werden können. Stattdessen habe die aufgezeigte Planlosigkeit zu der rechtswidrigen Versetzungsverfügung vom 8. Mai 2008 geführt. In einer auch ihn betreffenden E-Mail des Lufttransportkommandos vom 15. Juni 2007 an den S 3 der Flugbereitschaft sei abermals um Bewertung seines ehemaligen Dienstpostens gebeten worden; darin sei auch festgehalten, dass die "Friedenspflicht" nach der Besonderen Anweisung für die Er- und Bearbeitung von Stärke- und Ausrüstungsnachweisungen in der Luftwaffe (BesAnEr-/BearbSTAN) 502/301 bis zum 30. Juni 2008 andauere und ein Antrag auf Änderung der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich sei.
Der Antragsteller beantragt,
die Versetzungsverfügung Nr. ... der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 8. Mai 2008 aufzuheben.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Zuversetzung des Antragstellers zum ...kommando der Luftwaffe sei gerechtfertigt, weil der verfügte Dienstposten seit dem 1. April 2008 frei und zu besetzen sei. Dies sei dem Antragsteller bereits im Personalgespräch am 18. Oktober 2007 mitgeteilt worden. Sein bisheriger Dienstposten Luftbetankungsmeister bei der Flugbereitschaft sei am 13. Juni 2008 weggefallen. Damit bestehe spätestens seit diesem Zeitpunkt eine zwingende dienstliche Notwendigkeit für die Wegversetzung. Soweit der Antragsteller sich gegen die Änderung der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung wende, verkenne er, dass die Änderung oder Streichung einer bestimmten Stelle oder einer bestimmten Stellencodierung in der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung keine anfechtbare Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO darstelle. Hinsichtlich der behaupteten "völligen Planlosigkeit" sei darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der durchgeführten Auslastungsprüfungen und aufgrund von Verzögerungen bei der Einführung des A 310 MRTT erst im Juni 2008 endgültig entschieden worden sei, die zunächst eingerichteten Dienstposten mangels Auslastung und Begründbarkeit wieder zu streichen. Lange Zeit hätten durch den verzögerten Zulauf des A 310 MRTT keine ausreichenden Erfahrungen und keine gesicherten Erkenntnisse vorgelegen, sodass der Zeitraum der zweijährigen "Friedenspflicht" fast vollständig ausgeschöpft worden sei. Auf diese "Friedenspflicht" könne sich der Antragsteller im Übrigen nicht erfolgreich berufen, weil die zugrundeliegende Besondere Anweisung lediglich die organisatorischen Rahmenbedingungen der Bearbeitung der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung für die beteiligten Dienststellen regele, gegenüber dem einzelnen Soldaten jedoch keine individuellrechtlich schützende Funktion entfalte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: ... - und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II Der Anfechtungsantrag, der sich sinngemäß auch gegen den Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 1. August 2008 richtet, ist zulässig, aber unbegründet.
Zwar hat der Antragsteller seine Beschwerde vom 1. April 2008 nur gegen die ihm mit Schreiben der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 31. März 2008 eröffnete Vororientierung seiner Versetzung auf den Dienstposten Teileinheit/Zeile ... beim ...kommando der Luftwaffe eingelegt, er war jedoch nicht gehalten, nach Erlass der Versetzungsverfügung Nr. ... vom 8. Mai 2008 die Beschwerde gegen diese Verfügung zu erneuern. Nach der Rechtsprechung des Senats muss eine nach Kenntnisnahme von der eröffneten Vororientierung, aber vor Erhalt der förmlichen Versetzungsverfügung eingelegte Beschwerde gegen die Versetzung nach Eröffnung der Versetzungsverfügung nicht wiederholt werden (vgl. z.B. Beschluss vom 29. Januar 2008 - BVerwG 1 WB 10.07 - <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 449 § 3 SG Nr. 42>).
Die Versetzungsverfügung der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 8. Mai 2008 in der Fassung der 1. Korrektur vom 7. Juli 2008 ist in der Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesministers der Verteidigung vom 1. August 2008 rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
Ein Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle über die Verwendung, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach pflichtgemäßem Ermessen. Diese Ermessensentscheidung kann der Senat nach Maßgabe des § 17 Abs. 3 Satz 2 WBO und des § 114 VwGO auf Ermessensfehler überprüfen. Die angefochtene Versetzungsentscheidung weist keine Rechts- oder Ermessensfehler auf.
Das ihm nach § 3 Abs. 1 SG zustehende Verwendungsermessen hat das Bundesministerium der Verteidigung im Sinne der Gewährleistung einer gleichmäßigen Verwaltungspraxis (Art. 3 Abs. 1 GG) - unter anderem - in den Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) in der zuletzt am 11. August 1998 (VMBl S. 242) geänderten Fassung - Versetzungsrichtlinien - gebunden und in Nr. 5 dieser Versetzungsrichtlinien mehrere Regelbeispiele des dienstlichen Bedürfnisses für Weg- und Zuversetzungen festgelegt. Für die vom Antragsteller in erster Linie angefochtene Wegversetzung von seinem Dienstposten bei der Flugbereitschaft besteht ein dienstliches Bedürfnis.
Nach Nr. 5 Buchst. c der Versetzungsrichtlinien ist das dienstliche Bedürfnis für eine (Weg-)Versetzung gegeben, wenn der Dienstposten des Soldaten weggefallen ist. Entsprechendes gilt nach der Rechtsprechung des Senats, wenn der Dienstposten zum Versetzungs- bzw. Umsetzungsstichtag wegfallen wird (Beschlüsse vom 25. September 2002 - BVerwG 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30, vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 1 WB 40.02 - und vom 10. März 2004 - BVerwG 1 WB 55.03 -). Die Regelung der Nr. 5 Buchst. c setzt inzident voraus, dass im Zeitpunkt der Ausübung des Ermessens vor der beabsichtigten Versetzung die definitive Entscheidung über den Wegfall des Dienstpostens bereits gefallen ist und deshalb feststeht, dass die Rechtsgrundlage für die weitere Verwendung des Soldaten auf diesem innegehabten Dienstposten fehlt.
Hier stand zwar weder zum Versetzungsstichtag 1. April 2008 noch im Zeitpunkt des Erlasses der Versetzungsverfügung am 8. Mai 2008 das Datum des definitiven Wegfalls des bisherigen Dienstpostens des Antragstellers fest. Diese Entscheidung ist erst am 13. Juni 2008 vom dafür zuständigen Luftwaffenamt (Abteilung Personalstruktur, Organisation, Controlling, Aufwandsbegrenzung, Rationalisierung) getroffen worden, auf das - nach Darstellung des Bundesministers der Verteidigung, der der Antragsteller nicht entgegengetreten ist - die beim Bundesministerium der Verteidigung - Fü L I 4 - liegende Entscheidungszuständigkeit delegiert worden war. In dem hier vorliegenden Fall, dass dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung ein Beschwerdeverfahren vorangegangen ist, ist Gegenstand der Überprüfung jedoch nicht (isoliert) die ursprüngliche Maßnahme, sondern die Maßnahme in der Gestalt, die sie durch die Entscheidung über die Beschwerde erhalten hat. Das ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (Beschluss vom 12. August 2008 - BVerwG 1 WB 35.07 - BVerwGE 132, 1 <7> = Buchholz 450.1 § 19 WBO Nr. 2 = NZWehrr 2009, 69; vgl. nunmehr § 23a Abs. 2 WBO n.F.). Der Bundesminister der Verteidigung hat im Beschwerdebescheid vom 1. August 2008 die Wegversetzung ausdrücklich auf den am 13. Juni 2008 eingetretenen Wegfall des bisherigen Dienstpostens des Antragstellers gestützt. Das dienstliche Bedürfnis für die Wegversetzung des Antragstellers war damit noch vor dem Termin seines Dienstantritts auf dem Dienstposten beim Waffensystemkommando am 8. Juli 2008 gegeben. Für die Rechtsstellung eines Soldaten werden Versetzungen nach Nr. 12 Abs. 1 ZDv 14/5 Teil B 171 (erst) mit dem Tag des tatsächlichen Dienstantritts wirksam. Über den bevorstehenden Wegfall seines bisherigen Dienstpostens war der Antragsteller im Personalgespräch am 18. Oktober 2007 und zuvor im Personalgespräch am 11. Januar 2005 informiert worden.
Die Ermessensentscheidung über die Wegversetzung des Antragstellers ist auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Sie war insbesondere nicht durch eine "Friedenspflicht" gebunden, in deren Rahmen eine Änderung der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung nicht erneut beantragt werden kann. Die vom Bundesminister der Verteidigung vorgelegte Besondere Anordnung (BesAnEr-/BearbSTAN) 502/301 sieht in Nr. 303 eine "Friedenspflicht" in der Form vor, dass Änderungsanträge zu einer bereits haushaltsseitig gebilligten Stärke- und Ausrüstungsnachweisung erst dann zulässig sind, wenn nach Einnahme der neuen Struktur/Ablauforganisation oder Realisierung einer neuen/anderen Aufgabenstellung entsprechend ausreichende Erfahrungen und gesicherte Erkenntnisse vorliegen, die eine Änderung der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung erfordern, grundsätzlich frühestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung. Diese Regelung richtet sich erkennbar nur an die mit der Dienstpostenplanung und -bewirtschaftung betrauten Dienststellen der Bundeswehr; sie greift weder mittelbar noch unmittelbar in die individuellen Rechte einzelner Soldaten ein.
Soweit der Antragsteller inzident die Änderung der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung für Dienstposten in der Flugbereitschaft angreift, verkennt er, dass die Änderung von Dienstposten in der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung auf einer organisatorischen Maßnahme des Bundesministers der Verteidigung beruht, die die individuelle Rechtssphäre eines Soldaten nicht tangiert. Diese Maßnahmen unterliegen nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht der wehrdienstgerichtlichen Kontrolle (vgl. Beschlüsse vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB 26.03 - und vom 23. Juni 2004 - BVerwG 1 WB 25.03 - <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 34>). Lediglich in Ausnahmefällen, in denen die Änderung einer Stärke- und Ausrüstungsnachweisung gezielt gegen die förderliche Verwendung eines bestimmten förderungsfähigen Soldaten gerichtet ist und insofern keine sachlichen, sondern persönliche Gründe hat, kommt eine wehrdienstgerichtliche Überprüfung der darauf beruhenden Verwendungsentscheidung unter diesem speziellen Aspekt in Betracht (Beschluss vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB 26.03 - m.w.N.). Dafür bietet der vorliegende Fall jedoch keine Anhaltspunkte.
Das dienstliche Bedürfnis für die Zuversetzung des Antragstellers auf den Dienstposten Stabsdienstfeldwebel Streitkräfte, Teileinheit/Zeile ..., beim ...kommando der Luftwaffe ergibt sich aus Nr. 5 Buchst. a der Versetzungsrichtlinien. Danach ist das dienstliche Bedürfnis für eine (Zu-)Versetzung gegeben, wenn - wie hier - ein Dienstposten zu besetzen ist. Dies stellt der Antragsteller selbst nicht in Frage, wie er die Zuversetzungsentscheidung der Stammdienststelle auch im Übrigen nicht substanziiert angreift.
Persönliche Hinderungsgründe im Sinne der Nr. 6 und Nr. 7 der Versetzungsrichtlinien hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Solche sind für den Senat auch nicht ersichtlich.
Mit dem Vortrag, die Stammdienststelle habe - entgegen der Zusage im Personalgespräch am 18. Oktober 2007 - nicht innerhalb von zwei bis drei Wochen ihre Entscheidung über seine künftige Verwendung mitgeteilt, rügt der Antragsteller die Art und Weise der Verfahrensbehandlung durch eine Dienststelle der Bundeswehr. Dieser Streitgegenstand ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Senats in isolierter Form einer wehrdienstgerichtlichen Kontrolle entzogen. Lediglich die Abschlussentscheidung über die Verwendung kann gerichtlich überprüft werden (Beschlüsse vom 26. Februar 2008 - BVerwG 1 WB 47.07 -, vom 25. Juni 2008 - BVerwG 1 WB 23.07 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 72 = NZWehrr 2009, 26 und vom 27. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 18.09 -).
Die Versetzungsverfügung ist auch formell nicht zu beanstanden.
Auf die Schutzfrist in Nr. 21 der Versetzungsrichtlinien kann sich der Antragsteller nicht berufen, denn die hier streitige Versetzung ist nicht mit einem Wechsel des Standortverwaltungsbereichs verbunden. Ferner ist nicht ersichtlich, dass die Stammdienststelle ihre Entscheidung ohne Anhörung des Antragstellers getroffen hätte. Im Schreiben der Stammdienststelle vom 21. Juni 2007 und im Personalgespräch vom 18. Oktober 2007 ist ihm diese Versetzung bereits als Option bekannt gegeben worden; er hatte anschließend hinreichend Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Personalmaßnahme zu äußern.
Unterschrift
Golze RiBVerwG Dr. Deiseroth Dr. Langer