BGH
13. April 2021
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 13.04.2021 - 2 StR 75/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 75/21 |
| Entscheidungsdatum : | 13. April 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.
Tenor
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. April 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 7. Dezember 2020 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
Der Schuldspruch wegen Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung in zwei Fällen weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
Bei seiner Strafzumessungsentscheidung ist das Landgericht nach eingehender Prüfung davon ausgegangen, dass weder ein minder schwerer Fall der (vollendeten) Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 2 StGB noch der versuchten schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 3 StGB gegeben ist. Die beiden Einzelstrafen von jeweils fünf Jahren und sechs Monaten hat es dem wegen Versuchs gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 306a StGB (Höchstgrenze elf Jahre und drei Monate), begrenzt durch die Mindeststrafanordnung des § 306 StGB (ein Jahr) entnommen. Dabei hat es versäumt zu erwägen, ob ein minder schwerer Fall gemäß § 306a Abs. 3 StGB (Strafrahmen sechs Monate bis zu fünf Jahre) unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrunds des Versuchs in Betracht gekommen wäre. Der Senat schließt jedoch aus, dass die verhängten Einzelstrafen auf diesem Versäumnis beruhen, weil bei Annahme eines minder schweren Falls gemäß § 306a Abs. 3 StGB die Strafen dem Strafrahmen des tateinheitlich verwirklichten (vollendeten) § 306 StGB (eins bis zehn Jahre) zu entnehmen gewesen wären.
Unterschrift
Franke Appl Zeng
Grube Schmidt
Vorinstanz
Landgericht Darmstadt; 07.12.2020; 15 KLs 500 Js 21857/20