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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 24.01.2017 - 5 StR 581/16 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 581/16 |
| Entscheidungsdatum : | 24. Januar 2017 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 28. September 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat sieht trotz des durch den Generalbundesanwalt aufgezeigten Erörterungsmangels bei der Strafzumessung von der Aufhebung der Einzelstrafe wegen Tat 1 ab (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO). Die insoweit verhängte Rechtsfolge ist - bei rechtsfehlerfrei ermitteltem, vollständigem und aktuellem Strafzumessungssachverhalt - aus den in der Antragsschrift der Bundesanwaltschaft vom 19. Dezember 2016 aufgeführten Gründen angemessen. Der Beschwerdeführer hat diesen nicht widersprochen.
Unterschrift
Sander Schneider Dölp
König Mosbacher