BAG 25. April 2007

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Sachverhalt
Der Kläger war beim Beklagten beschäftigt und erhielt neben dem Grundgehalt mehrere monatliche Leistungszulagen. Der Beklagte stellte die Zahlungen 2004 ohne Begründung ein. Streit besteht über den Anspruch auf Fortzahlung der Zulagen trotz eines vertraglichen Ausschlusses jeglicher Rechtsansprüche.

Entscheidungsgründe
Die Klausel, die einen Rechtsanspruch auf die Leistungszulagen ausschließt, ist gemäß §§ 305, 307 BGB unwirksam, da sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Leistungszulagen sind laufendes Arbeitsentgelt (§ 611 BGB) und unterliegen dem Grundsatz der Vertragsbindung. Ein Freiwilligkeitsvorbehalt bei laufendem Entgelt widerspricht Treu und Glauben und ist unzulässig.

Praxishinweis
Vorformulierte Klauseln, die Leistungszulagen unter Ausschluss eines Rechtsanspruchs gewähren, sind unwirksam. Arbeitgeber müssen solche Zulagen als vertragliche Vergütung behandeln. Widerrufsvorbehalte bedürfen konkreter Regelungen und sind bei laufendem Arbeitsentgelt nur eingeschränkt zulässig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 25.04.2007 - 5 AZR 627/06
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 627/06
Entscheidungsdatum : 25. April 2007

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