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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 06.03.2018 - 5 StR 36/18 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 36/18 |
| Entscheidungsdatum : | 6. März 2018 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. März 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. September 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungspflicht zum nachträglichen Vortrag von Tatsachen einer bereits erhobenen Verfahrensrüge wird als unzulässig zurückgewiesen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2000 - 1 StR 130/99; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 44 Rn. 7b, jeweils mwN).
Unterschrift
Mutzbauer Sander Schneider
Berger Mosbacher