BGH
29. November 2006
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 29.11.2006 - 5 StR 455/06 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 455/06 |
| Entscheidungsdatum : | 29. November 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Urkundenfälschung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2006 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Mai 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat stellt klar, dass im Fall 8 s) der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten verhängt ist.
Unterschrift
Basdorf Gerhardt Raum
Brause Jäger