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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 13.01.2005 - 4 B 4/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 4 B 4/05 |
| Entscheidungsdatum : | 13. Januar 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Hessischer VGH; 23.11.2004; VGH 4 TG 2925/04
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. {GESPERRT:BEGINN}Rojahn{GESPERRT:ENDE} und G a t z beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. und 23. November 2004 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehören die hier angefochtenen Beschlüsse nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.