Fachbeiträge • 21
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 01.12.2020 - 2 BvR 2079/20 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 2079/20 |
| Entscheidungsdatum : | 1. Dezember 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
| des Herrn B…, |
| gegen |
| und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
| und | Antrag auf Richterablehnung |
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
Wallrabenstein
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 1. Dezember 2020 einstimmig beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, die Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts und den Richter Müller wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe{GESPERRT:ENDE} :}
Das gegen den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, die Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts und den Richter Müller gerichtete Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, weil sie nicht der zur Entscheidung berufenen Kammer angehören (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 f. Rn. 12>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2020 - 2 BvR 341/20 -, Rn. 1).
Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
| Huber | Kessal-Wulf | Wallrabenstein |