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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 11.08.2005 - 4 StR 350/05 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 350/05 |
| Entscheidungsdatum : | 11. August 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. August 2005 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 16. März 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Gründe des angefochtenen Urteils geben Anlass zu dem Hinweis, dass es geboten ist, innerhalb eines Urteils die Ordnungsziffern für die einzelnen Fälle jeweils bei Sachverhalt, Beweiswürdigung, rechtlicher Würdigung und Strafzumessung einheitlich zu verwenden, da ansonsten die Verständlichkeit des Urteils erheblich leidet (vgl. BGH NStZ 1999, 20).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanovi Sost-Scheible