BGH, Beschluss vom 11.11.2025 - AnwZ (Brfg) 28/25
BGH 22. September 2025
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BGH 11. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Beklagte versagt die Zulassung wegen Unwürdigkeit gemäß § 7 Satz 1 Nr. 5 BRAO. Der Anwaltsgerichtshof weist die Klage ab, der Senat lehnt die Zulassung der Berufung ab. Der Kläger richtet daraufhin eine Anhörungsrüge nach § 112c Abs. 1 BRAO, § 152a VwGO.

Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge ist unzulässig, da der Kläger keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung gemäß § 112c Abs. 1 BRAO, § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO darlegt. Die Rüge beschränkt sich unzulässig auf Grundrechtsverletzungen außer dem rechtlichen Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Die Ablehnung der Berufungszulassung ist materiell nicht zu beanstanden, insbesondere nicht unter Berücksichtigung von Art. 12 Abs. 1 GG.

Praxishinweis
Die Anhörungsrüge nach § 112c BRAO ist strikt auf Gehörsverletzungen beschränkt. Rechtsauffassungen und Grundrechtsrügen sind hier nicht zulässig. Bei Versagung der Wiederzulassung wegen Unwürdigkeit ist die sorgfältige Abwägung der Umstände und Prognoseentscheidung maßgeblich und schwer angreifbar.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 11.11.2025 - AnwZ (Brfg) 28/25
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : AnwZ (Brfg) 28/25
    Entscheidungsdatum : 10. November 2025
    Amtliche Quelle :

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