BVerfG
16. Juli 1998
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BVerfG
17. Juni 1999
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 17.06.1999 - 2 BvR 1953/95 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 1953/95 |
| Entscheidungsdatum : | 17. Juni 1999 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Klaus B...,
- Bevollmächtigter: Professor Dr. Dietrich Murswiek -
| gegen | Artikel 25 des bayerischen Gesetzes über die Wahl |
| hier: | Antrag auf Auslagenerstattung |
der Richter Kirchhof,
Sommer,
Jentsch,
Hassemer,
Broß
und der Richterin Osterloh
am 17. Juni 1999 beschlossen:
Der Antrag des Beschwerdeführers, dem Freistaat Bayern seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerde-Verfahren aufzuerlegen, wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers ist durch Senatsbeschluß vom 16. Juli 1998 zurückgewiesen worden. Damit ist lediglich noch über den Antrag des Beschwerdeführers, ihm seine notwendigen Auslagen zu erstatten, zu entscheiden.
1. Einem Beschwerdeführer sind im Verfassungsbeschwerde-Verfahren die notwendigen Auslagen gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG ganz oder teilweise zu erstatten, wenn sich die Verfassungsbeschwerde als begründet erweist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Bundesverfassungsgericht kann allerdings gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG die volle oder teilweise Erstattung der Auslagen eines Beschwerdeführers auch dann anordnen, wenn die Verfassungsbeschwerde in der Sache keinen Erfolg hatte. Dies setzt aber besondere Billigkeitsgründe voraus (vgl.BVerfGE 74, 218 <219>).
Solche Gründe können gegeben sein, wenn die Verfassungsbeschwerde nur als Folge einer Änderung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfolglos geblieben ist, nach der bisherigen Rechtsprechung jedoch Erfolg gehabt hätte (vgl. BVerfGE 42, 243 <251 f.>; 74, 218 <219>).
Dabei ist allerdings zu bedenken, daß bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG regelmäßig eine überschlägige Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht stattfindet. Eine solche kursorische Prüfung entspricht nicht der Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, verfassungsrechtliche Zweifelsfragen mit bindender Wirkung inter omnes zu klären. Sie erscheint auch im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens, den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners nicht als geboten (BVerfGE 33, 247 <264 f.>; stRspr).
Diese Bedenken greifen allerdings dann nicht ein, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage - etwa durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem gleichliegenden Fall - bereits geklärt ist (BVerfGE 85, 109 <115 f.>).
2. Ausgehend hiervon ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerde-Verfahren abzulehnen.
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht seine bisherige Rechtsprechung im vorliegenden Fall geändert. Für die Annahme, die Verfassungsbeschwerde hätte andernfalls Erfolg haben müssen, weil die verfassungsrechtliche Lage auch für den Gegenstand des vorliegenden Falles bereits geklärt ist, finden sich aber weder in der Senatsentscheidung vom 16. Juli 1998 noch sonst Anhaltspunkte.
Sonstige Billigkeitsgründe, die eine Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
Unterschrift
| Limbach | Kirchhof | Sommer |
| Jentsch | Hassemer | Broß |
| Osterloh | ||