BVerwG
9. Januar 2007
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BVerwG
8. Februar 2007
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 08.02.2007 - 6 KSt 1/07 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 6 KSt 1/07 |
| Entscheidungsdatum : | 8. Februar 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG Berlin-Brandenburg; 21.11.2006; OVG 1 S 9.06
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn und Dr. Graulich beschlossen:
Auf die als Erinnerung gegen den Kostenansatz (Kostenrechnung vom 17. Januar 2007; Kassenzeichen 1132 2019 0311) zu wertende "Beschwerde" des Antragstellers wird die Kostenschuld des Antragstellers auf 50 EUR festgesetzt.
Die weitergehende Erinnerung wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Erinnerung, mit der Einwände gegen die Kostenentscheidung des Senats in dem Beschluss vom 9. Januar 2007 nicht erhoben werden können, ist teilweise begründet.
In der Kostenrechnung ist zu Unrecht eine Beschwerdegebühr nach Nr. 5500 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2006 (BGBl I S. 1426) in Ansatz gebracht worden. Der Senat hat in dem Beschluss vom 9. Januar 2007 die von dem Antragsteller erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. November 2006 verworfen. Bei dieser Beschwerde handelt es sich nicht um eine solche nach Nr. 5500 des Kostenverzeichnisses, sondern um eine Beschwerde im Sinne der Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses. Die Gebühr beträgt somit 50 EUR.
Dieses Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).