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- 1. BVerwG 4 C 10.11, Urteil vom 19. April 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 4 C 10.11, Urteil vom 19. April 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 03.02.2010 - 4 B 67/09 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 4 B 67/09 |
| Entscheidungsdatum : | 3. Februar 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Niedersächsisches OVG; 22.06.2009; OVG 1 LB 52/08
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz beschlossen:
Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 22. Juni 2009 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren vorläufig auf jeweils 1 012 500 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2009 von den Urteilen des Senats vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 15.84 - (BVerwGE 75, 34), vom 3. April 1987 - BVerwG 4 C 41.84 - (BRS 47 Nr. 63 = Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 117) und vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - (BVerwGE 55, 369) abweicht und auf dieser Abweichung beruht.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG, die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsmittel
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 C 7.10 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.