BGH
3. Juni 2025
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 03.06.2025 - 5 StR 133/25 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 133/25 |
| Entscheidungsdatum : | 3. Juni 2025 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. September 2024 gewährt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbenannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Cirener Gericke Köhler
Resch von Häfen