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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 12.03.2003 - 26 W (pat) 7/03 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 26 W (pat) 7/03 |
| Entscheidungsdatum : | 12. März 2003 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 7/03 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 398 16 586
BPatG 152 10.99 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 12. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie der Richter Kraft und Reker
beschlossen:
Die öffentliche Zustellung der Schriftsätze des Widersprechenden vom 1. August 2002 und 28. November 2002 an den Markeninhaber wird angeordnet.
Gründe
Die Anordnung der öffentlichen Zustellung ist zulässig und erforderlich, weil der Aufenthaltsort des Markeninhabers unbekannt ist und die Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist (§ 94 Abs. 2 MarkenG i.V.m. § 185 Nr. 1 ZPO).
Der Markeninhaber wohnt nicht mehr unter der letzten bekannten Anschrift. Sein neuer Wohn- und Aufenthaltsort ist auch der Meldebehörde nicht bekannt.
Albert Kraft Reker
Fa