BGH
6. August 2002
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 06.08.2002 - 5 StR 319/02 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 319/02 |
| Entscheidungsdatum : | 6. August 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 2002 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. April 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Nichtanwendung des § 64 StGB hat die Verteidigerin auf Anfrage des Senats wirksam vom Revisionsangriff ausgenommen (vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 344 Rdn. 11, § 358 Rdn. 24).
Unterschrift
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Brause