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Über die Entscheidung
| Zitat : | VGH Bayern, Entscheidung vom 19.07.2006 - 12 BV 04/1238 |
|---|---|
| Gericht : | VGH Bayern |
| Aktenzeichen : | 12 BV 04/1238 |
| Entscheidungsdatum : | 18. Juli 2006 |
Vollständiger Text
Normenkette
VwGO § 91 SGB VIII § 19 SGB VIII § 86 a Abs. 2 SGB VIII § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGB VIII § 86 d SGB VIII § 89 c Abs. 1 Satz 2
Vorinstanz
VG Bayreuth B 3 K 02.1017 vom 01.03.2004
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Tenor
12 BV 04.1238
Verkündet am 19. Juli 2006
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Kinder- und Jugendhilferechts;
hier: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 1. März 2004,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Albrecht, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Grau, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Traxler
aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19. Juli 2006
folgendes Urteil:
Tenor
I. Unter Abänderung von Nr. 1 des Urteils des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 1. März 2004 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die in der Zeit vom 1. Februar 2002 bis 9. Mai 2004 angefallenen Kosten der Unterbringung von Frau Sebahat Etemi und deren Tochter zuzüglich Prozesszinsen in Höhe von 5 v.H. über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu erstatten.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte 9/10, die Klägerin 1/10.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Kostenerstattung für der S.E. und ihrer Tochter seit dem 1. Februar 2002 gewährte Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter und Kinder.
1. Die am 25. Mai 1980 geborene S.E., Staatsangehörige des früheren Jugoslawiens, jetzt Serbiens, und zum Volk der Roma gehörend, reiste im Oktober 1997 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihr Asylantrag ist rechtskräftig abgelehnt. Am 3. Dezember 1997 kam sie nach Coburg, wo sie - unterbrochen von einem unerlaubten Aufenthalt im Frauenhaus in B. vom 17. November 1999 bis 15. Februar 2000 - bis zum 27. Juli 2001 wohnte. Sie besitzt eine von der Beklagten laufend verlängerte Duldung, wonach ihr Aufenthalt auf den Freistaat Bayern beschränkt ist und sie ihren Wohnsitz im Bereich der Beklagten zu nehmen hat.
2. Vom 27. Juli bis 11. September 2001 hielt sich die S.E. im Frauenhaus in M. auf, offenbar um ihre Schwangerschaft vor ihrer Familie zu verbergen. Vom 1. bis 9. September 2001 war sie in Stuttgart, um ihre Schwester zu treffen. Für beide Aufenthalte hatte die Beklagte eine Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen des Bereichs der Duldung erteilt. Im Laufe des 11. September 2001 wurde S.E. im Frauenhaus in W. im Bereich der Klägerin aufgenommen. Hierzu erteilte die Beklagte der S.E. eine erneute Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen des Duldungsbereichs. Ab 18. April 2002 übernahm die Klägerin die ausländerrechtliche Zuständigkeit für S.E.. Nach einem Bericht des Allgemeinen Sozialdienstes der Klägerin vom 20. November 2001 geschah der Wechsel vor allem deshalb, weil S.E. im Frauenhaus in M. von einem Verwandten entdeckt worden war. Diesen Bericht erhielt die Beklagte am 26. November 2001 von der Klägerin und sandte ihn mit Schreiben vom 17. Dezember 2001, dem auch der Antrag der S.E. auf Übernahme der Kosten des Frauenhauses in W. beilag, an die Klägerin zurück, weil sie sich für örtlich nicht zuständig hielt.
3. Nachdem der Träger des Frauenhauses in M. der Klägerin die Konzeption des Hauses übersandt hatte, teilte diese der Beklagten mit, dass es sich sowohl bei dem Frauenhaus in M. wie auch nach ihren Feststellungen bei dem Frauenhaus in W. um Einrichtungen im Sinne des § 89 e SGB VIII handele. Die Beklagte als vor dem Aufenthalt der S.E. in diesen Frauenhäusern örtlich zuständiger Jugendhilfeträger sei daher zur Kostentragung für den Aufenthalt im Frauenhaus in W. zuständig. Dies bestritt die Beklagte, weil nach den Konzeptionen eine Betreuung in den Frauenhäusern nicht stattfinde.
4. Mit Bescheid vom 6. März 2002 übernahm die Klägerin ab 1. Februar 2002 für S.E. und ihre am 4. Februar 2002 geborene Tochter die Kosten der Unterbringung in der Mutter-Kind-Einrichtung in W., den notwendigen Lebensunterhalt und die Krankenhilfe gemäß § 86 d SGB VIII und machte unter Übersendung eines Abdruckes dieses Bescheides Kostenerstattung nach § 89 c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII geltend. Die Beklagte lehnte die Kostenerstattung ab.
5. Auf die entsprechende Klage der Klägerin stellte das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 1. März 2004 fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, die der Klägerin für die Zeit der Vorleistung vom 1. Februar 2002 an bis zur Übernahme des Hilfefalles durch die Beklagte in eigener Zuständigkeit entstandenen Jugendhilfeaufwendungen während der Unterbringung von S.E. und deren Tochter in der Mutter-Kind-Einrichtung in W. zuzüglich Prozesszinsen in Höhe von 5 v.H. über dem Basiszinssatz seit dem 15. November 2002 zu erstatten. Die begehrte Feststellung könne erfolgen, weil die Klägerin nach § 89 c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII einen Anspruch auf Erstattung der vorgeleisteten Kosten der Jugendhilfe habe, der noch nicht endgültig beziffert werden könne. Die Klägerin habe S.E. und ihrer Tochter zu Recht nach § 19 SGB VIII Hilfe gewährt. Die Frauenhäuser in M. und W. dienten nach den vorliegenden Konzeptionen auch der Betreuung und seien Einrichtungen im Sinne des § 86 a Abs. 2 SGB VIII mit der Folge, dass die möglicherweise in den Einrichtungen begründeten gewöhnlichen Aufenthalte von S.E. unbeachtlich seien. Diese sei nahtlos von der einen in die andere Einrichtung gewechselt. Gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 2 und § 86 a Abs. 2 SGB VIII richte sich deshalb die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt von S.E. vor Aufnahme in das Frauenhaus in M.. Dieser sei im Gebiet der Beklagten gewesen.
6. Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung begehrt die Beklagte, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Entscheidende Rechtsfrage sei, unter welchen Voraussetzungen Frauenhäuser als der "Betreuung" dienende Einrichtungen im Sinne von § 86 a Abs. 2 SGB VIII angesehen werden könnten und ob die Frauenhäuser in M. und W. diesen Voraussetzungen entsprächen. Nach den vorliegenden Konzeptionen sei das bei beiden Frauenhäusern nicht der Fall. Danach verstünden sich beide Häuser nicht als betreuende Einrichtungen, sondern als Häuser, die Zuflucht und Sicherheit bieten, Beratung anbieten, im Wesentlichen aber auf Selbstversorgung setzen und bei massiven Problemen an andere Einrichtungen weitervermitteln. Die Richtlinien für die Förderung von Frauenhäusern in Bayern, nach denen wohl auch die in Rede stehenden Häuser gefördert würden, setzten klar auf Eigenverantwortlichkeit und nur unterstützende Beratung, nicht jedoch auf Betreuung. Im Übrigen sei auch der Aufenthalt von S.E. in B. Ende 1999/Anfang 2000 klärungsbedürftig.
7. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. In den Frauenhäusern in M. und W. würden Betreuungsangebote vorgehalten und von den hilfesuchenden Frauen im Regelfall auch in Anspruch genommen. Bei der Frage der Betreuung sei zu berücksichtigen, dass das Leben der schutzsuchenden Frauen in den Frauenhäusern gerade nicht stark reglementiert werden solle. Es müssten vielmehr eher Freiräume gelassen werden, um den Frauen eine gewisse Selbständigkeit zu belassen, ohne sie sogleich in ein engmaschiges Betreuungsnetz einzubinden.
Mit Faxschreiben vom 18. Juli 2005 beantragt die Klägerin,
die Beklagte zu verpflichten, ihr die in der Zeit vom 1. Februar 2002 bis 30. Juni 2005 angefallenen Kosten der Unterbringung von S.E. und ihrer Tochter in Höhe von 141.070,28 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 v.H. über dem Basiszinssatz ab Klageerhebung zu erstatten.
8. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beteiligten und die Gerichtsakten sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen (§ 125 Abs. 1, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Gründe
Die zulässige Berufung ist nur zu einem geringen Teil begründet.
1. Die Klage ist mit dem abgeänderten Klageantrag zulässig. Die Klägerin hat ihre zunächst erhobene Feststellungsklage jetzt in eine Leistungsklage geändert. Die Klageänderung ist gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1, § 91 Abs. 1, 2 VwGO zulässig, weil die Einwilligung der Beklagten in die Änderung der Klage anzunehmen ist. Der Vertreter der Beklagten hat der Klageänderung in der mündlichen Verhandlung nicht widersprochen und sich auf die geänderte Klage eingelassen. Im Übrigen hält der Verwaltungsgerichtshof die Änderung auch für sachdienlich, weil die Hilfe abgeschlossen ist und der Erstattungsbetrag von der Klägerin beziffert werden konnte.
2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Kosten der im Zeitraum vom 1. Februar 2002 bis 9. Mai 2004 für S.E. und ihre Tochter aufgewendeten Jugendhilfeleistungen (siehe unten unter Nr. 2.1), so dass die Berufung insoweit unbegründet und die Beklagte für diesen Zeitraum unter Neufassung der Urteilsformel zur Kostenerstattung zu verpflichten war. Für den Zeitraum vom 10. Mai 2004 bis 30. Juni 2005 steht der Klägerin ein Kostenerstattungsanspruch dagegen nicht zu (siehe unten unter Nr. 2.2). Die Berufung ist daher insoweit begründet und die Klage diesbezüglich im Übrigen abzuweisen.
2.1 Für die Zeit vom 1. Februar 2002 bis zum Ende des Aufenthalts von S.E. und ihrer Tochter im Frauenhaus in W. am 9. Mai 2004 hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Kostenerstattungsanspruch nach § 89 c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, so dass das Verwaltungsgericht insoweit der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben hat. Danach sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86 d SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach den §§ 86, 86 a und 86 b SGB VIII begründet wird. § 86 d SGB VIII verpflichtet den örtlichen Träger vorläufig zum Tätigwerden, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält, wenn die örtliche Zuständigkeit nicht feststeht oder der zuständige örtliche Träger nicht tätig wird.
2.1.1 Die Klägerin hat aufgrund des Bescheids vom 6. März 2002 für die Zeit ab 1. Februar 2002 für S.E. und ihre Tochter Leistungen nach § 19 SGB VIII erbracht und zwar in Erfüllung ihrer Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden nach § 86 d SGB VIII, weil sich S.E. vor Beginn der Leistung tatsächlich in ihrem Bereich aufhielt und die Beklagte trotz Aufforderung durch die Klägerin nicht tätig geworden ist. Dies, und dass diese Leistungen zu Recht gewährt wurden, hat die Beklagte nicht bestritten.
2.1.2 Für diese Leistungen war die Beklagte nach § 86 b Abs. 1 Satz 2, § 86 a Abs. 2 SGB VIII entsprechend örtlich zuständig. Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der nach § 19 SGB VIII Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt § 86 a Abs. 2 SGB VIII entsprechend. Danach richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform, wenn sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform aufhält, die u.a. der Betreuung dient. Als Leistungsberechtigte nach § 19 SGB VIII hatte S.E. vor der Aufnahme in das Frauenhaus in M. und dann in das Frauenhaus in W. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Beklagten. Zwischen den Beteiligten ist allein streitig die Frage, ob es sich bei den Frauenhäusern in M. und W. um geschützte Einrichtungen im Sinne des § 86 a Abs. 2 SGB VIII, die der Betreuung dienen, handelt - wovon das Verwaltungsgericht ausgeht - oder nicht. Ersteres ist hier bei beiden Frauenhäusern der Fall.
Die zwischen den Parteien allein umstrittene Voraussetzung der Betreuung erfüllen die Frauenhäuser in M. und W.. Sie dienen nämlich im Sinne des Jugendhilferechts auch der Betreuung ihrer Bewohnerinnen. Für das Bundessozialhilfegesetz war in der Rechtsprechung zwar geklärt, dass Frauenhäuser weder eine Anstalt, ein Heim oder eine gleichartige Einrichtung noch eine Einrichtung zur teilstationären Betreuung nach § 97 Abs. 2 Satz 1, § 100 Abs. 1 Nrn. 1, 5 BSHG sind, da eine nur zeitbegrenzte und zu freiwilliger Annahme angebotene Betreuung den Anforderungen dieser Vorschriften nicht genügte (vgl. z.B. Urteile des Senats vom 31.3.1994 FEVS 45, 240; vom 14.4.1994 Az. 12 B 92.2387 und vom 5.12.2001 Az. 12 B 98.1044). Das Spektrum der verschiedenen schutzauslösenden Einrichtungsarten in § 86 a Abs. 2 SGB VIII ist aber weiter, um so einen umfassenden Schutz der für die Einrichtungsorte zuständigen Jugendhilfeträger zu gewährleisten. Deshalb erwähnt die Entwurfsbegründung zu § 86 a Abs. 2 SGB VIII auch Frauenhäuser ausdrücklich als mögliche Einrichtungen, bezüglich derer der Schutz des für ihren Ort zuständigen Jugendhilfeträgers in Betracht kommt (vgl. BT-Drs. 12/2866 S. 22 [zu § 86 a Abs. 2]). Diese weitergehende Auslegung bezüglich der den Schutz auslösenden Einrichtungen wird durch den Zweck des § 86 a Abs. 2 SGB VIII veranlasst. Denn bei Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder nach § 19 SGB VIII ist der Schutz der für die Einrichtungsorte zuständigen Jugendhilfeträger bereits im Rahmen der Regelungen über die örtliche Zuständigkeit berücksichtigt (Entwurfsbegründung, BT-Drs. 12/2866 S. 25 [zu § 89 e]). Das Gesetz belastet hier von vornherein den örtlichen Jugendhilfeträger mit den Kosten der Hilfe in einer Einrichtung, in dessen Bereich der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform hatte, indem es diesen für örtlich zuständig erklärt (§ 86 a Abs. 2 SGB VIII). In systematischer Zusammenschau mit dieser Norm bezweckt § 89 e Abs. 1 SGB VIII dann für andere Jugendhilfeleistungen die Sicherung eines lückenlosen Schutzes der für die Einrichtungsorte zuständigen Jugendhilfeträger auf der Erstattungsebene. Der Schutz der für die Einrichtungsorte zuständigen Jugendhilfeträger ist daher ausnahmslos zu gewähren - entweder im Rahmen der Regelungen über die örtliche Zuständigkeit oder durch Komplettierung der an Ortsnähe und Effektivität der Jugendhilfe orientierten Zuständigkeitsnorm durch eine den Schutz der für die Einrichtungsorte zuständigen Jugendhilfeträger sichernde Erstattungsnorm (vgl. BVerwG vom 22.11.2001 BVerwGE 115, 251). Dies kommt auch in der Gesetzesbegründung zu § 89 e SGB VIII (a.a.O., die wiederum Frauenhäuser erwähnt) zum Ausdruck, die beide Ausgestaltungen dieses Schutzes ohne irgend einen Hinweis auf denkbare Ausnahmen wiedergibt und die Kostenerstattung für alle die Fälle für maßgeblich erklärt, in denen das Anknüpfen der örtlichen Zuständigkeit an den gewöhnlichen Aufenthalt zu einer Kostenbelastung des für den Einrichtungsort zuständigen Jugendhilfeträgers führt. Zur Gewährleistung dieses Normzwecks ist daher eine grundsätzlich weite Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 86 a Abs. 2 SGB VIII geboten (Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, RdNr. 7 zu § 86 a; W. Schellhorn in Schellhorn, SGB VIII/KJHG, RdNr. 6 zu § 86 a m.w.H.). Hinsichtlich des Begriffs Wohnform wird dies bereits durch die Beifügung "sonstige" hervorgehoben, die verdeutlicht, dass im Rahmen der Vorschrift praktische jede Wohnform den Schutz begründet, die den im Gesetz genannten Aufenthaltszwecken dient. Auch hinsichtlich des gesetzlich am wenigsten konturierten, hier maßgeblichen Aufenthaltszwecks der Betreuung darf die Abgrenzung nicht zu eng erfolgen, um die Vorhaltung und das Betreiben einer jugendhilferechtlichen Infrastruktur, die überörtlichen Bezug aufweist, kostenerstattungsrechtlich nicht zu hintertreiben. Insbesondere bei sonstigen Wohnformen ist insoweit der Rahmen weit zu ziehen (so auch OVG Bremen vom 1.6.2005 Az. 2 A 225/04 zu § 89 e SGB VIII). Allerdings kann auf einen Mindestbestand von Betreuung schon nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht verzichtet werden (vgl. BVerwG vom 11.12.2003 FEVS 55, 289). Insoweit können aber auch lediglich zur freiwilligen Annahme angebotene unterstützende Zielsetzungen von Einrichtungen hier als Betreuung ausreichen. Es erscheint dabei begrifflich nicht einmal zwingend vorgegeben zu sein, dass die Hilfen durch qualifiziertes Fachpersonal erfolgen müssen. Entscheidend ist, dass sich die Wohnform auf ein in sich schlüssiges Konzept angebotener Maßnahmen stützt, das den Aufenthaltszweck einer Betreuung verfolgt und dessen Umsetzung gewährleistet.
2.1.3 Gemessen hieran dienen die beiden Frauenhäuser in M. und W. auch - und das ist ausreichend (vgl. BVerwG a.a.O.) - der Betreuung ihrer Bewohnerinnen. Nach den vorliegenden Konzeptionen (vgl. Konzeption des Vereins zum Schutz misshandelter Frauen und Kinder e.V.M. vom 14.5.1992 S. 1, 2, 5 f; Konzeption für Frauenhäuser in katholischer Trägerschaft des Sozialdienstes katholischer Frauen S. 3, 5 ff. i.V.m. dem strukturellen Rahmen für das Frauenhaus W. vom 30.10.2002) zielen die Häuser nicht nur auf den Schutz der Frauen und ihrer Kinder vor Misshandlungen, sondern auch auf die Beratung bezüglich der weiteren Lebensgestaltung ab. Ziele und Angebote der dortigen Arbeit sind u.a. die Stärkung des Selbstwertgefühls der Frauen und Kinder durch Aufdeckung ihrer Fähigkeiten und Möglichkeiten zur eigenen Lebensgestaltung und zum selbstverantwortlichen Handeln sowie die gemeinsame Arbeit mit Frauen und Kindern, um Schädigungen oder Beeinträchtigungen der Kinder gemeinsam mit den Müttern aufzuarbeiten. Zwar sollen diese Ziele im Wesentlichen mit Beratungs- und Hilfsangeboten erreicht werden. Es handelt sich insoweit aber nach den unbestrittenen Feststellungen der Klägerin bezüglich des Frauenhauses in W. nicht nur um ein theoretisches Angebot von Beratungen, sondern um fest organisierte und durchgeführte Hilfeleistungen und -stellungen zum Erreichen der vorgenannten Ziele. Es wird den Frauen in ihrer Lebenskrise geholfen und die permanente Konfliktsituation aufgearbeitet. Diese werden angeleitet, Mechanismen zu entwickeln, die es ihnen ermöglichen, erlebte Konfliktsituationen zu vermeiden oder zu reduzieren. Es wird versucht, die Bewohnerinnen so weit zu stabilisieren, dass sie die Einrichtung wieder verlassen und am normalen Leben in der Gemeinschaft wieder teilnehmen können. So gesehen können in den Frauenhäusern durchaus auch die vorhandenen Beeinträchtigungen der Bewohnerinnen bei der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft beseitigt oder gemildert werden. Damit halten die Häuser ein breites Angebot bei akuten Problematiken bereit. So heisst es in dem Faltblatt der Mutter-Kind-Einrichtung in W. z.B. auch, dass "in Zusammenarbeit mit den Mitarbeiterinnen Lebensorientierung, Zukunftsperspektiven und die Wege dorthin im Mittelpunkt stehen". Hierfür können die Bewohnerinnen zu den üblichen Bürozeiten und nach Absprache auch abends eine sozial-pädagogische Beratung und Betreuung in Anspruch nehmen.
Weil es im Rahmen des § 86 a Abs. 2 SGB VIII nur darauf ankommt, ob das konkrete Frauenhaus den Begriff der "geschützten Einrichtung" als solchen erfüllt, ist es unerheblich, ob die Bewohnerinnen die fakultativen Angebote auch annehmen. Wie der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung noch einmal ausgeführt hat, werden zudem jedenfalls im Frauenhaus in W. die Beratungs- und Betreuungsangebote rege angenommen, was die Beklagte nicht bestritten hat und auch der allgemeinen Erfahrung entspricht. Deshalb wäre es auch unbeachtlich, wenn S.E. die dortigen Angebote z.B. wegen Verständigungsschwierigkeiten nicht angenommen hätte. Auf ihre Betreuungsbedürftigkeit kommt es in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht an. Im Übrigen hat die Klägerin die Hilfe nicht nur für S.E., sondern auch für ihre Tochter geleistet. Insoweit steht es nach den Konzeptionen der Frauenhäuser aber außer Zweifel, dass die Kinder dort betreut werden.
Die Beratungs- und Betreuungsangebote in beiden Häusern stützen sich dabei sogar auch auf eine feste Hilfestruktur mit fest angestellten Fachkräften. Nach dem vom Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten strukturellen Rahmen des Frauenhauses in W. sind dort für die Arbeit mit max. fünf Frauen und fünf Kindern zwei Sozialpädagoginnen mit 23,5 und 17 Stunden wöchentlich und eine Fachhochschul-Jahrespraktikantin mit 38,5 Stunden wöchentlich fest angestellt, für die Arbeit mit Kindern eine Erzieherin mit 19,25 Stunden wöchentlich. Das Frauenhaus in M. beschäftigt nach der Mitteilung seines Trägers vom 6. Februar 2002 für fünf Frauen eine Erzieherin und eine Sozialarbeiterin halbtags und eine Sozialarbeiterin mit einem Arbeitsumfang von 75 v.H..
2.1.4 Da sich S.E. und ihre Tochter ab 27. Juli 2001 mit ausländerrechtlicher Genehmigung zunächst im Frauenhaus in M. aufgehalten haben und im Laufe des 11. September 2001 von dort nahtlos - der kurze Aufenthalt in Stuttgart spielt schon deshalb keine Rolle, weil S.E. den Aufenthalt im Frauenhaus in W. erst danach, am 11. September 2001, beendet hat - in das Frauenhaus in W. gewechselt sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die ab 1. Februar 2002 begonnene Leistung nach dem gewöhnlichen Aufenthalt von S.E. vor der Aufnahme in das Frauenhaus in M. (§ 86 b Abs. 1 Satz 2, § 86 a Abs. 2 SGB VIII entsprechend). An den gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform ist auch in den Fällen anzuknüpfen, in denen - wie hier - nahtlos von einer Einrichtung in eine andere übergegangen (sog. Einrichtungskette) wird (Entwurfsbegründung, BT-Drs. 12/2866 S. 22 zu § 86 a Abs. 2; Kunkel in LPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2003, RdNr. 5 zu § 86 a).
Vor der Aufnahme in das Frauenhaus in M. am 27. Juli 2001 hatte S.E. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Beklagten. Dort hatte sie ausländerrechtlich ihren Wohnsitz zu nehmen und sie wohnte dort auch tatsächlich vom 3. Dezember 1997 bis zu ihrer Flucht nach M. im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I. Ihr vorübergehender Aufenthalt im Frauenhaus in B. vom 17. November 1999 bis 15. Februar 2000 kann hieran schon vom Zeitablauf her nichts ändern. In B. konnte S.E. aber auch keinen rechtlich bedeutsamen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, weil ihr Aufenthalt dort nicht erlaubt war und auch nicht von den beteiligten Ausländerbehörden bewusst geduldet wurde (vgl. dazu BVerwG vom 7.7.2005, FEVS 57, 342/345).
2.2 Für die Zeit vom 10. Mai 2004 bis 30. Juni 2005 steht der Klägerin ein Kostenerstattungsanspruch weder nach § 89 c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII noch nach einer anderen Kostenerstattungsnorm zu, so dass insoweit die geänderte Klage unbegründet und damit die Berufung begründet ist. Wie der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, haben S.E. und ihr Kind die Einrichtung in W. am 9. Mai 2004 durch Umzug in eine eigene Wohnung verlassen. Beide seien aber noch ca. ein Jahr regelmäßig im Frauenhaus in W. nachgehend betreut worden. Auch diese Kosten seien in der Gesamtforderung einbezogen worden. Eine solche nachgehende Betreuung nach Verlassen der Einrichtung kennt das Gesetz nicht, so dass sie wegen § 31 SGB I als Hilfe nach § 19 SGB VIII ausgeschlossen ist, auch wenn eine solche Hilfe sinnvoll wäre (vgl. Kunkel, a.a.O., RdNr. 7 zu § 19; Jahn/Happe/Saurbier, SGB VIII, RdNr. 20 zu § 19 m.w.H., insbesondere zu der hier wohl bestehenden Lücke im Gesetz).
3. Prozesszinsen waren in entsprechender Anwendung von §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zuzusprechen. Der Ausschluss von Verzugszinsen in § 89 f Abs. 2 Satz 2 SGB VIII schließt die Entrichtung von Prozesszinsen - auch für Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern - nicht aus (vgl. BVerwG vom 22.2.2001 FEVS 52, 433).
4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten verzichtet, weil er davon ausgeht, dass vor allem die Klägerin nicht beabsichtigt, ihre außergerichtlichen Kosten vor Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vorläufig zu vollstrecken.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.